Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen
Kormoran VO-NRW§ 1 Zweck der Verordnung
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo). Zu diesem Zweck dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen durch Abschuss töten und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Durch diese Maßnahmen sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden.